FAQ
Sie fragen, wir antworten:
Zunächst wäre hier alles tatsächlich Mögliche daran zu setzen, die derzeitige Anschrift der Ehefrau zu ermitteln (Einwohnermeldeamtsanfrage, Anfrage an Verwandte und Bekannte usw.). Führt dies zu keinem Erfolg, kann beim Amtsgericht die sog. öffentliche Zustellung beantragt werden. Dann werden alle Schriftsätze im Scheidungsverfahren öffentlich, durch Aushang, zugestellt. Dies gilt dann auch für Unterhaltsverfahren und den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.
Nein. Soweit keiner der Ehegatten im Scheidungsverfahren einen entsprechenden Antrag stellt, wird über den nachehelichen Unterhalt gerichtlich nicht entschieden. Aus Kostengründen sollte der nacheheliche Unterhalt am besten durch privatrechtlichen oder notariellen Vertrag geregelt werden.
Ja. Die "Online Scheidung" ist auch möglich, wenn eine sog. streitige Ehescheidung durchgeführt werden soll. Allerdings benötigt der andere Ehegatte dann auch einen eigenen Rechtsanwalt.
Ganz einfach. Wer auch als Anwalt oder Anwältin den eigenen Mandanten einen günstigen und schnellen Weg der Scheidung anbieten möchte, kommt an der Art dieser Abwicklung des Scheidungsverfahrens nicht vorbei. Die Online Scheidung spart Zeit und der Anwalt kann sich im Grunde 24 h am Tag mit Ihnen in Verbindung setzen und das weltweit. Welche Kanzlei aus Stahl und Beton kann dies leisten?
Ja. Soweit die Aufteilung des Vermögens, die Hausratsteilung oder Unterhaltsfragen noch zu regeln sind, empfiehlt sich der rechtsverbindliche Ehevertrag/Trennungsvereinbarung. Ist alles bereits hier geregelt, entfällt eine Regelung im gerichtlichen Scheidungsverfahren. Dies spart erhebliche Kosten und Zeit.
Die Ehescheidung erlangt Rechtskraft, wenn das Scheidungsurteil, welches im Scheidungstermin verkündet wird, rechtskräftig ist. Die Rechtskraft tritt einen Monat nach dem Scheidungstermin ein. Sind beide Eheleute im Scheidungstermin anwaltlich vertreten, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden, so dass das Scheidungsurteil bereits am Folgetag Rechtskraft erlangt.
Ja. Bis zur Verkündung des Scheidungsurteils, kann der Scheidungsantrag jederzeit zurückgenommen werden. Die bis dahin entstandenen Kosten müssen allerdings getragen werden.
Sobald Ihr Scheidungsurteil rechtskräftig ist, muss es beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und dort mit einem sog. Rechtskraftvermerk (Stempel) versehen werden. Die Anbringung dieses Vermerks ist kostenfrei.
Ja. Diese werden nicht durch die Staatskasse übernommen und betragen durchschnittlich 100,- € je nach Entfernung des Familiengerichtes von der Kanzlei unseres Kooperationsanwaltes..
Nein. Die Online Scheidung wird nur von einem Ehepartner beantragt. Der andere Ehepartner benötigt keinen eigenen Anwalt, wenn beide sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen wollen.
Für die Rechtsanwaltsgebühren, welche im Rahmen der Online Scheidung entstehen, können Sie mit uns eine individuelle Ratenzahlung vereinbaren. Zu prüfen wäre auch stets, ob Ihnen evt. Prozesskostenhilfe zusteht.
Ja. Man muss die Regelung des Unterhalts nicht zwangsläufig im gerichtlichen Scheidungsverfahren treffen. Es empfiehlt sich eine außergerichtliche Lösung anzustreben, um im Scheidungsverfahren keine unnötigen Kosten zu verursachen.
Falls Sie bereits einen Ehevertrag erstellt haben, sollten Sie diesen nach Ihrem Scheidungsauftrag an uns übersenden. Die Regelungen darin, werden selbstverständlich berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder Regelungen bzgl. Unterhalt und Ehewohnung.
Soweit der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt, benötigt dieser keinen eigenen Rechtsanwalt. Insofern fallen keine Anwaltskosten an. Lediglich die Hälfte der Gerichtskosten wird der andere Ehegatte zu tragen haben.
Nicht unbedingt. Die Scheidung kann auch 3-4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Wichtig ist nur, dass zum Zeitpunkt des Scheidungstermins vor dem Amtsgericht, das Trennungsjahr abgelaufen ist.
Das kommt auf die Trennungszeit an. Nach Ablauf eines Trennungsjahres muss der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmen. Nach Ablauf von 3 Trennungsjahren, kann die Scheidung auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgen und Sie können unseren Online-Scheidungsservice nutzen.
Ja. Wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, beantragen wir diese für Sie und das Scheidungsverfahren wird erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeleitet.
Nein. Wir vermitteln Sie bundesweit vor jedem Amtsgericht in Deutschland.
Nein. Wir berechnen bundesweit keine Fahrtkosten oder Abwesenheitsgelder.
Ja. Sie werden von beginn an per E-Mail anwaltlich beraten und haben die Möglichkeit Ihre Fragen jederzeit an uns zu richten. Die Beantwortung erfolgt dann zumeist innerhalb weniger Stunden, auch am Wochenende. Außerdem können Sie zu unseren Bürozeiten auch telefonisch Kontakt aufnehmen.
Wir halten Sie per E-Mail stets auf dem Laufenden. Sämtliche Schriftstücke senden wir darüberhinaus per Post an Sie.
Erfahrungsgemäß dauert ein Scheidungsverfahren mit Versorgungsaugleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) zwischen 4 und 6 Monaten. Die Dauer hängt erheblich von der Arbeitsweise der jeweiligen Gerichte ab und kann von uns nur geringfügig beeinflußt werden.
Nach Ablauf eines Trennungsjahres ist die einvernehmliche Online Scheidung nur möglich, wenn beide Ehepartner diese wollen. Sollte ein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmen, kann die Scheidung erst nach Ablauf von 3 Trennungsjahren erfolgen. Auch hier können Sie unseren Scheidungsservice nutzen und Kosten sparen.