Sie sind hier: Startseite » Kosten » Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe bei Online-Scheidung

Haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH)?

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, wäre zu prüfen, ob ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht.
Dann werden die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zunächst aus der Staatskasse gezahlt.

Bei einer Scheidung muss man sämtliche Tatsachen vortragen, die das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen wahrscheinlich machen.

Ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und kommt eine Härtefallscheidung nicht in Betracht, so ist der Scheidungsantrag unschlüssig und die Verfahrenskostenhilfe wäre abzuweisen.

Über unseren Online Scheidungsservice werden Sie jedoch im Vorfeld informiert, ob das Scheidungsverfahren mit Verfahrenskostenhilfe erfolgversprechend ist und die gesetzlichen Mindestvoraussetungen vorliegen.

Als Faustregel gilt:

Wenn das 3fache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten einen Betrag i.H.v. 4000,- € nicht übersteigt und kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist, kann Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehen.
Eine konkrete Beschreibung zur Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie HIER.

Sollten Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen, können Sie unser Scheidungsformular verwenden und wir übersenden Ihnen nach Auftragserteilung einen entsprechenden Antrag, welchen Sie bitte sorfältig ausfüllen und an uns zurücksenden. Die Verfahrenskostenhilfe wird dann durch uns beantragt und das Scheidungsverfahren beginnt erst, wenn der Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

Bei Scheidung ohne Verfahrenskostenhilfe:
>>>Sie möchten einen Kostenvoranschlag per E-Mail?...

Wir nutzen Cookies auf unserer Website um diese laufend für Sie zu verbessern. Mehr erfahren