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>> AblaufWie läuft die Scheidung ab?
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Bevor der Scheidungsantrag eingereicht wird, sollten Sie unbedingt überlegen, welcher Weg am günstigsten ist. Sollten beide Ehepartner die Scheidung wollen, ist es vollkommen ausreichend, wenn der Scheidungsantrag von einem Ehepartner eingereicht wird. Schon so spart man die Hälfte der Rechtsanwaltsgebühren. Wichtig ist deshalb, alle Scheidungsfolgesachen, wie Unterhalt, Hausratsteilung und Zugewinnausgleich, bereits im Vorfeld, z.B. durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung, zu regeln. |
| Insgesamt lassen sich so mehr als die Hälfte der Scheidungskosten sparen. |
| Scheidungsantrag |
| Der Scheidungsantrag wird dann durch einen Rechtsanwalt beim Amtsgericht (Familiengericht) eingereicht. Die Zustellung an den anderen Ehepartner erfolgt durch das Gericht, nachdem ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. Das Gericht übersendet zuvor eine entsprechende Berechnung. Nach Zustellung des Antrages an den anderen Ehepartner, hat dieser 2 Wochen Zeit, darauf zu reagieren und dem Gericht mitzuteilen, welche Anträge gestellt werden. Für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung, würde der Ehepartner keinen eigenen Antrag stellen, sondern dem Gericht nur mitteilen, dass er sich dem Scheidungsantrag anschließt. Nur für diesen Fall kann auf einen zweiten Anwalt verzichtet werden. |
| Versorgungsausgleich |
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Nachdem klar ist, was beide Parteien beantragen, übersendet das Gericht an die Eheleute Fragebögen zum Versorgungsausgleich und stellt zugleich die Ehezeit fest. Als Versorgungsausgleich bezeichnet man den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute. Mehr dazu erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Formulare sind dann ausgefüllt wieder an das Amtsgericht zu übersenden. Sodann werden die jeweiligen Rentenversicherungen die Rentenanwartschaften, welche zum Ausgleich gebracht werden können, berechnen und dem Gericht mitteilen. Das Gericht berechnet dann, wie der Ausgleich zu erfolgen hat. Das Verfahren kann bis zu 6 Monate in Anspruch nehmen und ist in vielen Fällen ursächlich für die lange Dauer der Scheidungsverfahren. Für Scheidungsverfahren, welche nach dem 01.09.2010 beantragt wurden, wird der Versorgungsausgleich bei Ehen mit einer Dauer von weniger als 3 Jahren nur auf Antrag durchgeführt. Es erfolgt letztlich eine Ladung beider Eheleute nebst Anwalt zur Anhörung vor dem Familiengericht. Dies ist dann der sog. Scheidungstermin. |
| Termin vor dem Amtsgericht |
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Zunächst werden durch das Gericht die Personalien der Eheleute festgestellt. Dazu wird der jeweilige Personalausweis benötigt. Dann wird anhand der Eheurkunde im Original geprüft, ob die Angaben im Scheidungsantrag korrekt sind. Es kommt nun zur sog. Anhörung der Parteien. Das Gericht fragt zunächst den Partner, welcher den Scheidungsantrag eingereicht hat, wann die Trennung erfolgt ist. Es folgt die Frage, ob eine Wiederaufnahme der Ehe zu erwarten ist. Gewöhnlich wird dies mit "Nein" beantwortet. Nun werden selbige Fragen an den anderen Partner gerichtet. Der Trennungszeitpunkt sollte dabei mit den Angaben des anderen Partners übereinstimmen. Sodann stellt der Scheidungseinreicher den Scheidungsantrag über seinen Anwalt. Der andere Partner schließt sich dem Antrag an oder stellt über den eigenen Anwalt einen entsprechenden Scheidungsantrag. Letztlich wird über den Versorgungsausgleich verhandelt. Das Gericht gibt seine Berechnung bekannt und es besteht Gelegenheit für die Parteien Stellung zu nehmen. Am Ende der Sitzung wird das Scheidungsurteil (seit 01.09.2010 der Scheidungsbeschluss) verkündet. Im besten Fall dauert der Scheidungstermin 15 Minuten. |
| Nach der Scheidung |
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Die Ehe gilt mit Ablauf eines Monats nach dem Scheidungstermin, in welchem das Scheidungsurteil/der Scheidungsbeschluss verkündet wurde, als rechtskräftig geschieden. Man kann nun einen sog. Rechtskraftvermerk auf dem bereits vorher zugestellten Scheidungsurteil anbringen lassen. Dazu wendet man sich an das Amtsgericht, bei dem die Scheidung anhängig war. Man hält nun das rechtskräftige Scheidungsurteil/den Scheidungsbeschluss in Händen. Dieses Dokument wird für einen Vielzahl von Behördengängen benötigt (z.B. Wiederannahme des Geburtsnamens, Wiederheirat usw.). |
| >>>Lesen Sie weiter, welches Amtsgericht für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist.... |
| Das Verfahren zur Ehescheidung im Überblick: |
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Kann ich online die Einreichung eines Scheidungsantrages beauftragen? Es besteht die Möglichkeit, über unser Online-Formular einen Auftrag zur Einreichung eines Scheidungsantrages zu erteilen. Dabei müssen Sie das Formular möglichst vollständig ausfüllen und per Klick übersenden. Hier werden Ihre Angaben überprüft und der Auftrag wird umgehend angenommen. Sie werden über alle Schritte immer auf dem Laufenden gehalten. In jedem Fall muss eine schriftliche Vollmacht erteilt werden. Diese wird Ihnen bei Auftragsannahme übersandt. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, z.B. aus Gründen der Interessenkollision, wird ihnen umgehend Mitteilung gemacht, wobei die erhobenen Daten selbstverständlich nach anwaltlicher Schweigepflicht vertraulich behandelt werden. |
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Online Auftrag ist nur möglich, wenn Sie eine einvernehmliche Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres beabsichtigen. In allen anderen Fällen bedarf es einer umfassenden anwaltlichen Beratung. Selbstverständlich kann auch diese durch uns durchgeführt werden. Bitte nutzen Sie dazu die Möglichkeit, Ihre Anfrage an uns zu richten. |
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Wie wird ein Scheidungsantrag eingereicht? Der Antrag auf Ehescheidung wird bei dem Amtsgericht eingereicht welches örtlich zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich zunächst nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehepartner (eheliche Wohnung). Ist diese bereits aufgegeben ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit evtl. vorhandenen Kindern lebt. Das zuständige Amtsgericht wird aber ohnehin von unserem Vertragsanwalt ermittelt. |
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Was bringt mir die Online-Beauftragung? Sie Sparen Zeit und unbequeme Besuche zu persönlichen Besprechungen bei einem Anwalt. Darüber hinaus kann man im Falle einer einvernehmliche Ehescheidung Rechtsanwaltsgebühren sparen. Sollten beide Ehepartner die Scheidung wollen und einer der Partner schließt sich den Anträgen des anderen Partners einvernehmlich an (stellt also keine eigenen gegensätzlichen Anträge), reicht es aus, wenn sich ein Ehepartner anwaltlich vertreten lässt. Der sog. Anwaltszwang gilt nämlich nur, falls gegensätzliche Anträge gestellt werde. Man regelt daher am besten sämtliche Angelegenheiten vor Einreichung der Scheidung. Die hälftigen Anwaltskosten fallen so gar nicht erst an (Verfahrenskosten für einen Ehepartner). |
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Was kostet ein Scheidungsverfahren? Die Kosten für ein Scheidungsverfahren bestehen aus den Gerichts-und Rechtsanwaltsgebühren. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) die des Rechtsanwalts nach Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwälten (RVG). Dieses gilt seit dem 01.07.2004. Bemessungsgrundlage ist dabei immer der Streitwert des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen. Dieser berechnet sich grundsätzlich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Hinzu treten die Streitwerte für den Versorgungsausgleich ( Regelstreitwert 1000,-€) und Unterhaltsansprüche ( 12facher Unterhaltsbetrag). Die Summe ergibt den Streitwert. |
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Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) haben alle Bürger, die aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen. Die darüber hinaus erforderlichen Erfolgsaussichten des Verfahrens, sind bei einer einvernehmlichen Ehescheidung in der Regel gegeben. PKH umfasst dabei die eigenen Rechtsanwaltsgebühren, sowie die entstandenen Gerichtskosten. Sollten Sie PKH beantragen wollen, könne Sie unser gesondertes Online-Formular verwenden und das Antragsformular laden. Dieses müssen Sie sorgfältig ausfüllen und mit entsprechenden Belegen ( Mietverträge, Lohnnachweise, letzter Kontoauszug u.s.w.) wieder an uns zurücksenden. Es wird dann alles beim zuständigen Amtsgericht für Sie eingereicht. |
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Benötige ich einen Anwalt vor Ort? Sie könne uns bundesweit beauftragen. Wir kümmern uns um das gesamte Verfahren. Auch wenn beide Ehepartner ihren Wohnsitz im Ausland haben, kann unser Service genutzt werden. |
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Wie lange kann ein Scheidungsverfahren dauern? Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel 6-8 Monate. Am meisten Zeit nimmt die Durchführung des Versorgungsausgleichs über die Rentenversicherungsträger in Anspruch. Sollte ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden ( Ausschluss durch Vertrag oder Ehezeit unter 3 Jahren) kann sich die Verfahrensdauer halbieren. |
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Habe ich Anspruch auf Ehegattenunterhalt? Anspruch auf Unterhalt bis zum Scheidungstermin (Getrenntlebendunterhalt) und nach diesem (nachehelicher Unterhalt) hat grundsätzlich der Ehegatte, welcher das geringere Einkommen erzielt. Unterhaltsansprüche können als sog. Folgesache im Ehescheidungsverfahren mit geltend gemacht werden. Die Höhe berechnet sich aus der Differenz beider bereinigten Nettoeinkommen (Nettoeinkommen nach Abzug spezifizierter Aufwendungen und Verbindlichkeiten). Nach der Differenzmethode werden davon 3/7 als Unterhalt dem geringer verdienenden Ehegatten geschuldet. Eine genaue Berechnung erfolgt durch unseren Vertragsanwalt nach Einreichung aller Unterlagen. |
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Wer behält die eheliche Wohnung? Bezüglich der ehelichen Wohnung sollten sich beide Ehepartner schon im Vorfeld einigen, wer diese weiterhin nutzt. In der Regel verbleibt sie bei dem Ehepartner, welcher die Kinder bei sich behält. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dies verursacht jedoch weitere Kosten, da sich der Streitwert des Scheidungsverfahrens entsprechend erhöht. |
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Unsere Rechtsanwälte sind berechtigt an allen Amts- und Landgerichten der Bundesrepublik aufzutreten. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen durch eine Beauftragung über unseren Online-Service nicht, egal bei welchem Gericht die Scheidung stattfindet. Wir beauftragen generell Korrespondenzanwälte. Mehrkosten fallen für Sie nicht an. >>>Lesen Sie weiter, welches Amtsgericht für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist.... |


