Welches Gericht ist zuständig?

Wo wird der Scheidungsantrag eingereicht?

1) Gewöhnlicher Aufenthalt mit minderjährigen Kindern

Örtlich zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Familiengericht (Amtsgericht), in dessen Gerichtsbezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2) Letzte eheliche Wohnung

Haben die Eheleute keine Kinder, ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (eheliche Wohnung), wenn einer von ihnen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch in diesem Bezirk wohnt.

3) Gewöhnlicher Aufenthalt


Ist dies nicht der Fall, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners/der Antragsgegnerin oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der des Antragstellers/der Antragstellerin gelegen ist.

4) Wohnsitz im Ausland

Wenn auch der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Sie leben im Auland und möchten sich scheiden lassen? Lesen Sie mehr...

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