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Umgangsrecht

 

Das Umgangsrecht oder Besuchsrecht steht dem Elternteil zu, bei welchem das Kind nicht überwiegend lebt.
Dieser Elternteil hat natürlich das Recht, sein Kind regelmäßig zu besuchen, um ein Eltern-Kind-Verhältnis aufrecht zu erhalten.
Viele gestalten das Besuchsrecht als Wochenendbesuch alle 14 Tage aus.
Wenn sich die Eltern verstehen, kann auch jeweils kurzfristig ein Besuchstermin ausgemacht werden.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind recht vielseitig.
Nach derzeitiger Praxis der Gerichte, wird stets angeraten, dass die Eltern das Umgangsrecht frei unter Einbeziehung der Kinder aushandeln.  
Das Cochemer Modell zum Umgangsrecht

Das Cochemer Modell ist ein deutschlandweit in Fachkreisen Aufsehen erregendes Modellprojekt eines Arbeitskreises des Cochemer Familiengerichts gemeinsam mit den Fachleuten der Jugendämter des Landkreis Cochem-Zell. Es handelt sich um ein seit Anfang der 1990er aus kleinen Anfängen entwickeltes, das Kindeswohl wirksam durchsetzendes Arbeitsmodell zwischen den im Trennungs- und Scheidungsgeschehen beteiligten Personen.

Angesicht der Sachlage, dass in zahllosen Scheidungsprozessen die unaufgearbeiteten Verletzungen langwierig und zu weiteren psychischen Traumatisierungen führend auf dem Rücken der mitbetroffenen Kinder ausgetragen werden, wollte man im Landkreis Cochem-Zell keine unstimmige Praxis fortführen. Ohnehin war der Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 1991 mit neuen Ansätzen Rechnung zu tragen. Daraus entstand eine neue Form der Zusammenarbeit der verschiedenen Professionen am familienrechtlichen Gerichtsverfahren. Im Detail hieß das, dass die Rechtsanwälte, die Erziehungs- und Lebensberatungsstelle, das Familiengericht, Mediatoren und andere Gutachter, das Jugendamt und weitere Beteiligte konsequent kooperativ miteinander umgehen.

 
Umgangspflicht?
Häufig wird das Umgangsrecht des Elternteils
auch "Besuchsrecht" genannt.
Das ist aber eine schlechte Bezeichnung,
denn der Umgang sieht in der Regel nicht so aus, dass der Elternteil das Kind besucht, sondern
umgekehrt besucht das Kind den getrennt
lebenden Elternteil.
Es gibt nicht nur ein Umgangsrecht, sondern
auch eine Umgangspflicht der Eltern.  

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