September 2009
Inhaltsverzeichnis:
Familien- und Erbrecht
- Geschiedenenunterhalt: Kein Anspruch bei bewusster Verschleierung eigener Einkunftsmöglichkeiten
- Geschiedenenunterhalt: Längerer Anspruch wegen Studienabbruchs aufgrund einer Geburt
- Vorsorgevollmacht: Fortschreitende Demenz lässt frühere Vollmacht nicht unwirksam werden
- Erbrecht: Kontrollieren sie Ihr Testament bei veränderten Lebensverhältnissen
- Soll die als Alleinerbe/in eingesetzte Person Rechts- und Vermögensnachfolger/in bleiben?
- Wäre nicht die Anordnung eines Vermächtnisses ausreichend?
- Welche Person soll nunmehr Rechtsnachfolger/in werden?
- Muss die Bestimmung eines Ersatzerben nachgeholt werden?
- Ist nicht eine Testamentsänderung notwendig, um eine Erbengemeinschaft zu vermeiden?
- Haben nichteheliche Lebenspartner beachtet, dass sie kein gemeinschaftliches Testament errichten können, sondern nur Einzeltestamente oder einen formbedürftigen Erbvertrag?
- Wäre es sinnvoll, zur Vermeidung späterer Folgewirkungen (z.B. Streit zwischen Abkömmlingen), Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen oder sonstige auch nachlasssichernde Regelungen herbeizuführen?
- Liegt überhaupt eine rechtlich geeignete und leicht auffindbare bzw. registrierte Vorsorgevollmacht einschließlich Betreuungsverfügung vor, die die Möglichkeit eröffnet, für den plötzlich erkrankten bzw. handlungsunfähigen Ehepartner einzuspringen und ihn zu vertreten (z.B. bei Bankgeschäften, Rentenangelegenheiten, Grundstücksfragen, Mietsachen, Vertretung vor Behörden, Entgegennahme von Erklärungen)?
- Ist den Beteiligten klar, dass ohne entsprechende Erklärungen ein gerichtlich angeordnetes Betreuungsverfahren in der Regel notwendig wird und dieses durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden kann?
- Liegt überhaupt eine konkret umsetzbare Patientenverfügung vor, die im Verhältnis zum später behandelnden Arzt und Pflegepersonal regelt, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall möglich, gewünscht oder unerwünscht, bzw. zu unterlassen sind?
- Ist den Beteiligten klar, dass auch Ärzte im Notfall entsprechende konkrete Informationen benötigen, um ihr medizinisches Handeln hierauf einstellen zu können?
- Bei Vorliegen einer Patientenverfügung:
Familien- und Erbrecht
Geschiedenenunterhalt: Kein Anspruch bei bewusster Verschleierung eigener Einkunftsmöglichkeiten
Wer im gerichtlichen Unterhaltsverfahren bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkunftsmöglichkeiten macht, verliert seinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt.
Diese Erkenntnis musste eine geschiedene Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg machen. Sie war 1990 nach 24-jähriger Ehe geschieden worden. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erhielt sie etwas mehr als 1.000 DM monatlichen Unterhalt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könne. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen. Der Mann erhob im Jahre 2007 Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hob das OLG diese Entscheidung nun auf und stellte fest, dass der Mann der Frau seit 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schulde. Zur Begründung führten die Richter aus, die Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den Einkünften gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit von ihrem Unterhaltsanspruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft abgezogen worden. Tatsächlich wäre sie in der Lage gewesen, höhere Einkünfte zu erzielen. Geschiedene Ehegatten schuldeten einander nacheheliche Solidarität. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus folgender Pflichten und einen Prozessbetrug dar. Sie seien geeignet, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrund erscheine es für den Mann nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Unterhaltsansprüche der Frau entfielen damit ganz (OLG Brandenburg, 9 UF 85/08).
Geschiedenenunterhalt: Längerer Anspruch wegen Studienabbruchs aufgrund einer Geburt
Bricht die Ehefrau ihr Studium wegen der Geburt eines Kindes ab, führt dies zu einem Anspruch auf längeren Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, das über die Dauer einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung eines Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu entscheiden hatte. Die Ehefrau hatte ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert.
Die Richter entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung des seit 2002 geschiedenen Ehemanns bis 2013 fortbestehe. Die Entscheidung richte sich nach dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem 1.1.2008 gilt. Danach ist der nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen, oder auch nur zu befristen. Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur, wenn sogenannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte. Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach 3-jährigem Studium hatte sie dieses Studium mit der Geburt eines Kindes abgebrochen und den Vater kurze Zeit später geheiratet. Neun Jahre später hat sie eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel abgeschlossen. Damit konnte sie aber auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte erzielen können. Die Richter entschieden nun, dass der unterhaltspflichtige Ehemann diesen ehebedingten Nachteil auszugleichen habe. Das gelte unabhängig davon, ob es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Folgen einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden. Da der Ehemann bereits seit Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt an seine geschiedene Frau zahle, habe die Ehefrau im Prozess selber eine Befristung des Unterhaltsanpruchs bis Ende des Jahres 2013 beantragt. Diesem Antrag hat das OLG stattgegeben (OLG Oldenburg, 13 UF 28/08).
Vorsorgevollmacht: Fortschreitende Demenz lässt frühere Vollmacht nicht unwirksam werden
Die Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung hinreichend sicher feststeht.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) München deutlich. Habe der Betroffene bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, könne nach Ansicht der Richter zunächst von einer Wirksamkeit ausgegangen werden. So sei eine auf die Vorsorgevollmacht bezogene (partielle) Geschäftsfähigkeit auch noch zu bejahen, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung würden die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur beeinträchtigen, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten ließen (OLG München, 33 Wx 278/08).
Erbrecht: Kontrollieren sie Ihr Testament bei veränderten Lebensverhältnissen
Dank des medizinischen Fortschritts erhöht sich zunehmend die Lebenserwartung. Statistisch gesehen beträgt sie derzeit für Männer 76,89 und für Frauen 82,25 Jahre. Im Laufe der Zeit können Lebensumstände eintreten, die bei Testamentserrichtung vor Jahren oder Jahrzehnten noch nicht bekannt waren. Daher ist es erforderlich, Urkunden mit erbrechtlichem Inhalt in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen. Nachstehend finden Sie stichwortartig Beispiele für die Notwendigkeit der Aktualisierung.
1. Testamente
2. Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung
3. Patientenverfügung
- Wann wurde sie errichtet?
- Entspricht sie noch den aktuellen persönlichen und rechtlichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf die zum 1.9.2009 geänderte gesetzliche Regelung der Patientenverfügung?


