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März 2010

WCR-B-03-2010

Inhaltsverzeichnis:

Familien- und Erbrecht

Familien- und Erbrecht

Geschenke: Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangen

Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit dem Beklagten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Der Kläger überwies ihm daraufhin 58.000 DM auf sein Konto. Die Eheleute lebten bis zur Scheidung in der Wohnung, die heute im Alleineigentum des Beklagten steht. Der Schwiegervater fordert nun die 58.000 DM zurück.

Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre er mit dieser Klage gescheitert. Danach kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein „Rechtsverhältnis eigener Art“ zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern bei diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Nach Ansicht der Richter seien derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkung zu qualifizieren. Würden Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind übertragen, geschehe dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig den Gegenstand nicht mehr selbst nutzen zu können. Daher seien auf solche Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage sei hier regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen. Dadurch werde im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung müsse dies auch gelten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung sei grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen.

Hinweis: Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken (BGH, XII ZR 189/06).

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Steuererklärung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung

Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat.

Dies gelte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn er die Verluste im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Die Richter machten deutlich, dass der Ehegatte im Verhältnis zu seinem Ehepartner keine getrennte Veranlagung wählen könne, wenn beide die erwartete geringere Steuerbelastung bereits für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung genutzt hätten, an der sie beide teilgehabt hätten. Verweigere nun einer der beiden seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung, mache er sich schadenersatzpflichtig (BGH, XII ZR 173/06).

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Kindesunterhalt: Zurechnung von fiktivem Einkommen muss realistisch sein

Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hin. Die Richter machten deutlich, dass man dem Betreffenden nur so viel fiktives Einkommen zurechnen könne, wie er auch wirklich erzielen könnte. Im vorliegenden Fall war ein ungelernter Hilfsarbeiter betroffen, der bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt war. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass er mit dieser Tätigkeit in Sachsen nicht mehr als 1.000 EUR netto verdienen könne (OLG Dresden, 24 UF 342/09).

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Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden

Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Familienrecht ist weitgehend vollendet. Nichteheliche Kinder in der Bundesrepublik bekamen bereits 1970 ein gesetzliches Erbrecht. Gleichwohl gibt es bis heute nichteheliche Kinder, die nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Nach wie vor gilt eine alte Übergangsregelung, die bestimmte nichteheliche Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt. Das soll nun geändert werden. Nichteheliche Kinder sollen in Zukunft auch erben können, wenn sie vor dem 1. Juli 1949 geboren sind.

Aktuelle Rechtslage

Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat hierin einen Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention gesehen.

Geplante Regelung

Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht daher vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:

1. Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.

2. Dieses Erbrecht der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder soll aber nicht zulasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, wird ihnen eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt. Das bedeutet: Stirbt der Vater, erben zunächst seine Ehefrau oder sein Lebenspartner. Erst wenn auch diese sterben, geht ihr Anteil als sog. Nacherbschaft an die betroffenen nichtehelichen Kinder.

3. Bei Sterbefällen, die sich bereits vor Inkrafttreten der geplanten Neuregelung ereignet haben, sind die erbrechtlichen Folgen schon eingetreten. Das Vermögen des Verstorbenen ist bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen. Um ihr Vertrauen in die entstandene Eigentumslage zu schützen, unterliegt die rückwirkende Entziehung solcher Erbschaften sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen:

  • Möglich ist, die Neuregelung auf Todesfälle zu erweitern, die erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 eingetreten sind. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.

  • Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, muss es aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab, oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.

Momentan erhalten die Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums Stellung zu nehmen.

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