Juni 2010
Inhaltsverzeichnis:
Familien- und Erbrecht
- Ehegattenunterhalt: Feststellungen aus Vorprozess auch bei Abänderungsklage bindend
- Ehegattenunterhalt: Bei Begrenzung ist auch eheliche Solidarität zu beachten
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung
- Erbenstellung: Vertragliche Verschaffung kann umgedeutet werden
Familien- und Erbrecht
Ehegattenunterhalt: Feststellungen aus Vorprozess auch bei Abänderungsklage bindend
Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier Ehegatten. Die Richter machen damit deutlich, dass der Unterhaltspflichtige deshalb nicht einwenden könne, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheide. Etwas anderes gelte nur, wenn der Unterhaltspflichtige eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan habe, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte (BGH, XII ZR 100/08).
Ehegattenunterhalt: Bei Begrenzung ist auch eheliche Solidarität zu beachten
Bei der zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs ist nicht nur auf die Kompensation ehebedingter Nachteile abzustellen. Es ist auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.
Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Er hatte in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute zu entscheiden. Die Frau war an Brustkrebs erkrankt. Nach der Trennung der Eheleute arbeitete sie zunächst befristet. Das Arbeitsverhältnis wurde aber wegen ihrer Erkrankung nicht weiter fortgesetzt. Der Ehemann verlangt eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts.
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei einer Unterhaltsbegrenzung zunächst zu prüfen sei, ob ein ehebedingter Nachteil vorliege. Ein solcher liege hier zwar nicht vor, da die Krankheit nicht ehebedingt sei. Eine Unterhaltsbegrenzung scheitere aber daran, dass auch sonstige Umstände berücksichtigt werden müssten. Es sei auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität in die Waagschale zu werfen. Zwar sei eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des Unterhaltspflichtigen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn die Krankheit nicht ehebedingt sei. Allerdings trete aber gerade bei einer Erwerbsunfähigkeit in besonderem Maße die nacheheliche Solidarität in den Vordergrund. Hier müsse eine Einzelfallabwägung erfolgen (BGH, XII ZR 140/08).
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich allgemein dadurch aus, dass eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Partner gerade nicht eingegangen werden soll. In bestimmten Situationen kann sich jedoch auch etwas anderes ergeben.
Hierauf wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin. In dem betreffenden Fall hatte einer der in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partner erhebliche finanzielle Mittel in das Haus des anderen Partners gesteckt. Als sich die Parteien trennten, verlangte er einen Ausgleich für seine Leistungen. Diesen sprach ihm das KG zu. Die Richter machten deutlich, dass hier ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (Wohnhaus) geschaffen worden sei. Daher seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen. Der gemeinsame wirtschaftliche Wert sei nur in der Vorstellung oder Erwartung geschaffen worden, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin Bestand haben werde. Diese Annahme sei nun weggefallen (KG, 8 U 196/07).
Erbenstellung: Vertragliche Verschaffung kann umgedeutet werden
Wenn die Personen, die als Erben in Betracht kommen, im Hinblick auf eine unklare oder unklar erscheinende Erbrechtslage in einem notariellen Vertrag vereinbaren, dass einer von ihnen Hoferbe sein soll, ist eine darin liegende, von der tatsächlichen Hoferbrechtsfolge abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann ein solcher Vertrag gleichwohl Auswirkungen haben. Sei die Vereinbarung darauf gerichtet, dem begünstigten Beteiligten unabhängig von der tatsächlichen Erbrechtslage den zur Erbschaft gehörenden Nachlass zukommen zu lassen, lasse sich hieraus eine schuldrechtliche Verpflichtung herleiten, ggf. durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die bei entsprechender Erbenstellung bestehende Vermögenslage herbeizuführen. Dem begünstigten Beteiligten sei also der Nachlass bzw. bei einem Hof das Hofvermögen zu übertragen und damit das von den Beteiligten bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollte Ergebnis herbeizuführen. Die Richter machten zugleich deutlich, dass eine solche Vereinbarung mit Vergleichscharakter regelmäßig nicht mit Erfolg wegen Irrtums angefochten werden könne. Sie sei grundsätzlich auch einer Aufhebung oder Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zugänglich, wenn sich später eine gerichtliche Klärung der bei Vertragsschluss unklaren Erbrechtslage ergebe (OLG Oldenburg, 1 U 36/09).


