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Juli 2009

WCR-B-07-2009

Inhaltsverzeichnis:

Familien- und Erbrecht

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im Vormundschaftsrecht

Zum 1. September 2009 wird es Änderungen im Vormundschaftsrecht geben. Schwerpunkt der Änderungen ist die Entbürokratisierung beim Besorgen von Geldgeschäften für Mündel oder Betreute.

Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3.000 EUR überschreitet. Dies führt zu einem enormen bürokratischen Aufwand. Wegen dieser Regelung wird Betreuern sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) von einigen Kreditinstituten verwehrt. Die Banken geben an, im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren zu können, ob das Kontoguthaben die Grenze von 3.000 EUR überschreitet. Durch das verabschiedete Gesetz fällt die vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto weg. Dies kommt auch den Betreuten zugute.

Beispiel: Der 70-jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Aus ihrer Altersversorgung erhält sie monatlich 2.000 EUR. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 EUR.

Bei diesem Guthabenstand benötigt ihr Betreuer bisher für jede alltägliche Überweisung / Auszahlung von ihrem Konto eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dieser unnötige Verwaltungsaufwand entfällt in Zukunft, da der Betreuer von Erika R. nunmehr ohne gerichtliche Genehmigung verfügen kann. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind bereits nach bestehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

Registrierung von Betreuungsverfügungen

Viele Menschen haben bereits die Möglichkeit in Anspruch genommen, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Vorsorgevollmachten registrieren zu lassen, damit diese im Bedarfsfall zuverlässig auffindbar sind. Diese Vorsorgevollmachten beinhalten häufig auch eine Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss. Die Vorteile der Registrierung gelten mit dem Gesetz auch für reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.

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Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl

Lässt die erwerbstätige Mutter das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen, begründet das keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen möchte.

Diese Entscheidung traf das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im Fall der unverheirateten, getrennt lebenden Eltern eines eineinhalbjährigen Kindes. Der Vater war freiberuflich tätig und unterhielt in seiner Wohnung ein Büro. Die Mutter wollte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und das Kind, das bei ihr lebt, zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe geben. Der Vater beantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen, weil er das Kind selbst betreuen wollte. Er hat geltend gemacht ein Modell anzustreben, bei dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und möglichst gleich viel Zeit bei Vater und Mutter verbringen könne. Das vorgeschlagene Modell erlaube beiden Eltern eine Berufstätigkeit, ohne dass das Kind bereits jetzt täglich mehrere Stunden außerhalb der Familie betreut werden müsste.

Das OLG hat den Antrag des Vaters jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht müsse aus Gründen der Kontinuität der Mutter allein übertragen werden. Beide Eltern gingen liebevoll mit dem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben. Dass die Mutter nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nun das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen lassen wolle, begründe keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen wolle. Es sei schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander in Einklang bringen könne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht. Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Widerstand der Mutter und ohne ausreichende Berücksichtigung von deren Arbeitszeiten könne es nicht funktionieren (OLG Brandenburg, 10 UF 204/08).

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Unterhaltsrecht: Unterhaltsberechtigte Mutter muss Kind nicht in Fremdbetreuung geben

Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Fall einer geschiedenen Ehefrau. Die Richter sprachen ihr einen nachehelichen Unterhalt zu. Sie bestätigten weiterhin, dass die Frau auch weiterhin berechtigt sei, die bisherige Halbtagesbetreuung aufrechtzuerhalten. Da diese Betreuungsvariante in der Vergangenheit immer so gehandhabt worden sei, habe sich das Kind daran gewöhnt. Würde man die Betreuungsvarianten ändern, hätte das Kind durch die Scheidung nicht nur eine intakte Familienbeziehung verloren. Es müsse dann auch noch weitgehend auf die mütterliche Zuwendung verzichten. Das Kindeswohl wäre damit unmittelbar nachteilig berührt (KG, 16 UF 149/08).

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Erbrecht: Vorerbe ist in der Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt

Hat der Erblasser in seinem Testament eine „Vorerbschaft“ angeordnet, so kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen.

Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg jetzt rechtskräftig entschiedener Fall, bei dem eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen Grundstücksgeschäfts (Grundstückstausch mit Zuzahlung) geltend machte. Die Vorerben hatten die Grundstücke dem Beklagten zu etwas mehr als der Hälfte ihres tatsächlichen Werts überlassen. Die Nacherbin fühlte sich beeinträchtigt und klagte auf Rückabwicklung.

Das LG - bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg - gab ihr recht. Wie Grundstückssachverständige feststellten, betrug der Wert der weggegebenen Grundstücke fast 400.000 EUR, der Gegenwert hingegen nur rund 220.000 EUR. Deshalb fehle es nach Ansicht der Richter an einer objektiv gleichwertigen Gegenleistung, sodass das Erbrecht der Nacherbin beeinträchtigt war. Aufgrund des groben Missverhältnisses musste das nach Auffassung des Gerichts den Vorerben auch bewusst sein. Als Eigentümerin der Grundstücke sei daher jetzt die Klägerin ins Grundbuch einzutragen - allerdings nur gegen Rückgabe des Tauschgrundstücks und Rückzahlung der Zuzahlung an den Beklagten.

Hinweis: (Vor-)Erbschaft ist nicht gleich Erbschaft. Denn der Vorerbe darf das Erbrecht des Nacherben nicht beeinträchtigen. Beim (zu) günstigen Erwerb von ihm muss man damit rechnen, dass der Nacherbe später Rückabwicklung verlangen kann (LG Coburg, 12 O 171/07; OLG Bamberg, 6 U 38/08).

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