Januar 2009
Inhaltsverzeichnis:
Familien- und Erbrecht:
- Kindesunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch, wenn Ausbildung nicht zielstrebig durchgeführt wird
- Ehegattenunterhalt: Fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne eines GmbH-Gesellschafters
- Hartz IV: Schulgeld für Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB II
- Erbrecht: Einseitige Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments
Familien- und Erbrecht
Kindesunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch, wenn Ausbildung nicht zielstrebig durchgeführt wird
Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Kommt das unterhaltsberechtigte Kind dieser Obliegenheit nicht nach, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage eines volljährigen Schülers ab, der seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt verklagt hatte. Nach einem Zerwürfnis mit den Eltern wegen seiner schlechten schulischen Leistungen war er ausgezogen und hatte eine eigene Wohnung genommen. Mittlerweile hat er die Schulausbildung abgebrochen und geht keiner Arbeitstätigkeit nach.
Die Richter machten deutlich, dass volljährige Kinder grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern hätten, wenn sie bedürftig seien. Eine solche Bedürftigkeit liege in dem Zeitraum vor, in dem das Kind wegen der Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Werde jedoch die Ausbildung abgebrochen, müsse das Kind seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst sicherstellen. Ein Volljähriger müsse dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner gewohnten Lebensstellung lägen. Unterlasse er das, bestehe kein weiterer Unterhaltsanspruch (OLG Frankfurt a.M., 5 UF 46/08).
Ehegattenunterhalt: Fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne eines GmbH-Gesellschafters
Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den hierauf gerichteten Teil einer Unterhaltsklage ab. Vorwerfbar sei das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nach Ansicht der Richter nur, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreite, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar sei. Bei der Zumutbarkeitsabwägung müssten sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Da im vorliegenden Fall aber auch während der Ehezeit keine Gewinne ausgeschüttet worden seien, liege hier kein vorwerfbares Verhalten vor (OLG Hamm, 2 UF 43/08).
Hartz IV: Schulgeld für Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB II
Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
So lautet ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer im Fall einer alleinerziehenden Mutter, die für sich und ihre zwei Söhne zunächst monatliche Leistungen in Höhe von 329,08 EUR bewilligt erhielt. Die beiden Söhne besuchen seit August bzw. September 2007 Privatschulen. Das Schulgeld für die Söhne, die beide eine Privatschule besuchten, überwies der frühere Ehemann der Frau und Vater der gemeinsamen Söhne unmittelbar an die Schulverwaltung. Als die Behörde dies erfuhr, hob sie ihre ursprüngliche Leistungsbewilligung auf. Später korrigierte sie diese Entscheidung und gewährte der Frau und den zwei Söhnen monatlich noch einen Betrag von 3,79 EUR. Gegen diese Leistungskürzung erhob die Frau Widerspruch. Sie führte aus, dass beide Kinder Problemkinder seien. Deshalb sei der Besuch von Privatschulen zwingend erforderlich. Die Schulgeldzahlungen seien zweckgebunden, würden freiwillig erbracht und stünden zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung. Die Behörde wies den Widerspruch zurück. Sie argumentierte, dass der Bedarf der Söhne unter anderem durch die Schulgeldzahlungen des Vaters gedeckt sei. Das Schulgeld sei als Einkommen anzusehen.
Diese Auffassung teilte das SG jedoch nicht. Wenn schon vom Schüler-BAföG zu zahlendes Schulgeld bei den Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden darf, so müsse dies erst recht in den Fällen gelten, in denen die finanzielle Unterstützung durch einen Dritten den Leistungsempfängern überhaupt nicht zufließt und die freiwillig gezahlten Aufwendungen ganz offensichtlich zweckgebunden mit dem Besuch der Schule verknüpft seien. Die Frau habe durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Schulgeld direkt vom Konto ihres geschiedenen Ehemanns an die Privatschulen überwiesen werde. Wie sie und ihre Söhne dieses Geld dann für Lebensunterhalt hätten verwenden sollen, habe die Behörde hingegen nicht darlegen können. Das sei auch weder theoretisch noch praktisch vorstellbar. Zudem wiesen die Richter auf eine weitere gesetzliche Regelung hin. Dienen Zuwendungen Dritter einem anderen Zweck als die Hartz-IV-Leistungen, dürften diese nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt seien. Hiervon sei vorliegend aber auszugehen, weil die Frau über die Zuwendungen ihres geschiedenen Ehemanns weder verfügen konnte noch darauf Zugriff hatte (SG Speyer, S 14 AS 179/08).
Erbrecht: Einseitige Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments
Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München in einer Erbrechtsstreitigkeit hin. Die Richter stellten allerdings klar, dass der Vorbehalt nicht so weit gehen dürfe, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet werde. Nicht zu beanstanden sei aber, wenn der erbvertragliche Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werde. Beschränke er die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch insofern, als dieser nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen dürfe und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthalte, so sei er wirksam (OLG München, 31 Wx 8/08).


