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Dezember 2009

WCR-B-12-2009

Inhaltsverzeichnis:

Familien- und Erbrecht

Kindesunterhalt: Nebentätigkeit kann verpflichtend sein

Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind, reicht aber das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, den titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Richter machten deutlich, dass die regelmäßige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde dieser Zeitumfang durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe die Möglichkeit einer Nebentätigkeit, ohne gegen das vorgenannte Gesetz zu verstoßen. So könne der Unterhaltspflichtige beispielsweise am Wochenende einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, z.B. durch Austragen von Zeitungen, Gelegenheitskellnern etc., nachgehen und hierdurch zusätzliches Einkommen erzielen. Der Unterhaltspflichtige könne sich nach Ansicht der Richter in diesen Fällen nicht auf seinen Arbeitsvertrag berufen, nach dem eine Nebentätigkeit nicht zulässig sei. Eine solche pauschale Vereinbarung sei unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur verweigern, wenn Unternehmensinteressen entgegenstünden (OLG Naumburg, 3 WF 121/09).

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Geschiedenenunterhalt: Kein unbefristeter Unterhalt bei fehlenden ehebedingten Nachteilen

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt) ist zu befristen, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an ihre vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Unterhaltsrechtsstreit eines geschiedenen Ehepaars. Die Richter machten deutlich, dass im vorliegenden Fall kein ehebedingter Nachteil für die Frau entstanden sei. Sie habe nach der Scheidung nahtlos an ihre frühere Tätigkeit anknüpfen können. Für einen unbefristeten Unterhaltsanspruch bestehe daher keine Veranlassung (OLG Düsseldorf, II-8 UF 56/09).

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Unterhaltsanspruch: Teilzeitarbeit als Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit

Von einer Unterhaltsberechtigten kann grundsätzlich eine Vollzeittätigkeit erwartet werden. Arbeitet sie nur in Teilzeit, kann dies gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen.

Das muss allerdings nicht in jedem Fall so sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Habe die Erwerbspflichtige durch ihre bisherige Teilzeitarbeit nämlich schon eine relativ gesicherte Position erworben (hier: Grundschullehrerin), reiche es aus, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit wird dadurch nicht begründet. Entsprechend liegen die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht vor, wenn die Erwerbspflichtige weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird (OLG Schleswig, 15 UF 86/08).

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Sorgerecht: Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern

Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten allerdings auch darauf aufmerksam, dass es von dieser Regel Ausnahmen geben könne. So käme die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringe und dadurch das Wohl des Kindes gefährde (OLG Thüringen, 1 UF 143/09).

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Erbrecht: Verlust von Arbeitslosengeld II bei großer Erbschaft

Verfügt ein Erblasser zugunsten eines „Hartz IV“- Leistungsbeziehers, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, darf die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines 52-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund, der von seiner Mutter eine Erbschaft im Wert von rund 240.000 EUR gemacht hatte. In ihrem notariellen Testament hatte die Mutter verfügt, ihr Bruder habe als Testamentsvollstrecker und Nacherbe dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass möglichst erhalten bleibe und ihr Sohn als Vorerbe in den Genuss der Früchte des Nachlasses komme, ohne dass ihm öffentliche Zuwendungen verloren gingen. Geldbeträge u.a. für Geschenke zu Feiertagen, Urlaube, Kleidung, die Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse, Hobbys, Mitgliedschaften in Vereinen und für gesundheitliche Belange könnten ausgezahlt werden, soweit dies nicht zur Anrechnung auf Zuwendungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch führe. Das Jobcenter stellte daraufhin die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ein.

Das SG lehnte es ab, die Behörde im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung von Alg II zu verpflichten. Der Antragsteller könne kurzfristig seinen Lebensunterhalt durch die Verwertung von in seinem Besitz befindlichen Aktien sicherstellen. Zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit sei er gehalten, das sittenwidrige Testament anzufechten. Die Testierfreiheit könne nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Annehmlichkeiten wie Hobbys und Reisen aus dem Nachlass finanziert würden, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen solle. Anders als in Fällen des sog. Behindertentestaments benötige der gesunde und erwerbsfähige Antragsteller nicht die Fürsorge seiner Mutter, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (SG Dortmund, S 29 AS 309/09 ER).

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