Dezember 2008
Inhaltsverzeichnis:
Familien- und Erbrecht:
- Unterhalt: Geschiedene Frau kann Unterhaltsanspruch bei neuen Unterhaltspflichten des Manns verlieren
- Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss wegen Unterhaltsverletzung
- Geschiedenenunterhalt: Keine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit um jeden Preis
- Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften
- Testament: Erbunwürdigkeit durch Gebrauch einer unechten Urkunde
Familien- und Erbrecht
Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss wegen Unterhaltsverletzung
Der Versorgungsausgleich kann wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht ausgeschlossen sein.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig muss diese Unterhaltspflichtverletzung aber von einigem Gewicht sein, sodass die Folgen des Ausschlusses nicht unangemessen sind. Dazu müssen über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht geben. Das könne etwa bei einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung der Fall sein, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Lebensbedarfs geraten ist (OLG Schleswig, 10 UF 22/08).
Geschiedenenunterhalt: Keine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit um jeden Preis
Anders als gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsschuldner gegenüber seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit um jeden Preis wiederherzustellen und dazu jede zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Unterhaltsrechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass der Unterhaltsschuldner in einem solchen Fall vielmehr in gewissem Umfang in seiner Entscheidung sowohl hinsichtlich der Art als auch des Orts der von ihm angestrebten Erwerbstätigkeit frei sei. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte müsse daher die Entscheidung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hinnehmen, wenn sich diese Entscheidung nicht als leichtfertiger Verzicht auf sonstige Verdienstmöglichkeiten darstelle (OLG Celle, 17 UF 141/07).
Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften
In welcher Höhe sind Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Lebenspartner steuerlich zu berücksichtigen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage jetzt beantwortet.
Bei Unterhaltsleitungen, die an einen eheähnlichen Partner erbracht werden, sind zwei Varianten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu unterscheiden.
- In den Fällen, in denen zwar keine rechtliche, allerdings eine sittliche Unterhaltsverpflichtung besteht, können die Unterhaltsleistungen nicht vollumfänglich abgezogen werden. Es ist die sogenannte Opfergrenze anzuwenden. Unter Anwendung dieser Grenze wird der maximal abzugsfähige Unterstützungsbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung ermittelt. Abzugsfähig sind hiernach ein Prozent je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, jedoch höchstens 50 Prozent des Nettoeinkommens.
- Die Opfergrenze findet jedoch keine Anwendung, wenn Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften müssen. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Personen zusammenleben und sich Einnahmen und Ausgaben teilen. Im Urteilsfall waren diese Merkmale vorhanden: Der Kläger lebte mit seiner krankheitsbedingt erwerbslosen Verlobten in einfachen Verhältnissen zusammen und beglich die größten Ausgaben wie Miete, Nahrungsmittel und Kleidung (BFH, III R 23/07).
Testament: Erbunwürdigkeit durch Gebrauch einer unechten Urkunde
Der Gebrauch einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Schon deshalb kommt eine Verzeihung des Erblassers nicht in Betracht.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Ehefrau, die zusammen mit ihrem Mann ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung errichtet hatte. Dabei hatte sie den Text geschrieben und für sich selbst und mit dem Namen ihres Mannes unterzeichnet. Dieses Testament zeigt der Ehemann einem Zeugen mit den Worten: "Das haben wir gemacht." Der Mann wollte das Testament noch beurkunden lassen, ist jedoch zuvor verstorben. Die Ehefrau legte im Erbscheinsverfahren dieses Testament vor. Sie wurde im Rahmen einer Anfechtungsklage für erbunwürdig erklärt. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der BGH unterstellte in seiner Entscheidung zwar, dass der Ehemann mit der Fälschung seiner Unterschrift für die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies lasse sich aber nicht als Verzeihung im Sinne des Erbrechts werten. Der Ehemann wollte seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen. Entsprechend habe es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf gehandelt. Als er das Schriftstück bei seinem Gespräch mit dem Zeugen verwendete, habe er nicht wissen können, dass es nicht mehr zur notariellen Protokollierung kommen werde. Dagegen seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Ehemann es gebilligt hätte, dass die Frau das Schriftstück nach seinem Tod als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren vorlege. Dadurch habe sie von einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs Gebrauch gemacht. Dies rechtfertige den Vorwurf der Erbunwürdigkeit. Daher komme eine Verzeihung nicht in Betracht (BGH, IV ZR 138/07).


