September 2008
Inhaltsverzeichnis:
Familien- und Erbrecht:
- Aktuelle Gesetzgebung: Kabinett beschließt Reform des ehelichen Güterrechts
- Kindesunterhalt: Pflicht zur zusätzlichen Nebentätigkeit statt gemeinnütziges Helfen bei der Freiwilligen Feuerwehr
- Unterhaltsrecht: Umzug zum Lebensgefährten ist kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten
- Kostenerstattung: Keine Erstattung von Detektivkosten bei unzulässigen Ermittlungsmethoden
Familien- und Erbrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Kabinett beschließt Reform des ehelichen Güterrechts
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen.
Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es zudem den Zugewinnausgleich. Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit. Zu den geplanten Regelungen im Einzelnen:
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem sog. "negativen Anfangsvermögen" führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das soll nun geändert werden. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen.
Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach geltendem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 EUR zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt. Deshalb müsste Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach noch geltendem Recht auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.
Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska im Beispielsfall bestehen.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt. Das belegt das folgende
Beispiel: Sabine ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblich Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf, einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.
Kindesunterhalt: Pflicht zur zusätzlichen Nebentätigkeit statt gemeinnütziges Helfen bei der Freiwilligen Feuerwehr
Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil auch geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv anrechnen lassen.
Könne der Unterhaltspflichtige mit seiner vollschichtigen Tätigkeit den geschuldeten Unterhalt nicht erwirtschaften, müsse er sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig eine weitere Beschäftigung suchen. Insoweit könne er sich in aller Regel auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr an einer geringfügigen Nebentätigkeit gehindert sei. Nach Ansicht der Richter gehe die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung einer gemeinnützigen Tätigkeit vor (OLG Schleswig, 10 UF 89/07).
Unterhaltsrecht: Umzug zum Lebensgefährten ist kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten
Allein darin, dass die zum nachehelichen Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz in die Nähe zu ihrem Lebensgefährten verlegt und infolge der dort bestehenden Arbeitsmarktsituation nur noch ein geringeres Erwerbseinkommen erzielen kann, liegt noch kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten, das die Zurechnung fiktiver Einkünfte rechtfertigt.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Unterhaltsklage des unterhaltsberechtigten Ehemanns ab. Nach Ansicht der Richter müsse sich die Ehefrau nicht so behandeln lassen, als würde sie nach wie vor das höhere Einkommen beziehen. Vielmehr sei bei der Unterhaltsberechnung von dem neuen, niedrigeren Einkommen auszugehen. Ein fiktives Einkommen sei nur anzurechnen, wenn der Arbeitsplatzverlust, bzw. das niedrigere Einkommen auf dem neuen Arbeitsplatz durch ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten herbeigeführt worden sei. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Betreffende gerade wegen des Bestehens der Unterhaltspflicht handele oder ihm die Unterhaltspflicht bei seinem Verhalten vor Augen gestanden habe müsse. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Frau habe sich ausschließlich aus Gründen der persönlichen Lebensführung zu dem Umzug entschieden (OLG Zweibrücken, 2 UF 108/07).
Kostenerstattung: Keine Erstattung von Detektivkosten bei unzulässigen Ermittlungsmethoden
Setzt der von einer Partei beauftragte Detektiv heimlich einen GPS-Sender ein, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine unzulässige Ermittlungsmethode. Sie verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Unterhaltsprozess. Die Richter machten deutlich, dass Kosten für die Einschaltung eines Detektivs durchaus von der Gegenseite erstattet werden müssten, sofern die Feststellungen für eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung notwendig seien. Das gelte aber nicht, wenn die Ergebnisse durch ein unzulässiges Beweismittel gewonnen worden seien. Dieses sei im Prozess nicht verwertbar. Entsprechend seien die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten in diesem Fall nicht zu erstatten (OLG Oldenburg, 13 WF 93/08).


