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April 2010

WCR-B-04-2010

Inhaltsverzeichnis:

Familien- und Erbrecht

Kindesunterhalt: Titulierungsinteresse auch ohne vorherige Aufforderung des Schuldners

Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren um die Kostenquote aus dem Unterhaltsrechtsstreit. Eine geschiedene Frau hatte zunächst rückständigen Trennungsunterhalt und später laufenden Unterhalt für die gemeinsamen Kinder begehrt. Ihr geschiedener Mann hatte die Forderung zum Großteil anerkannt, hinsichtlich eines Teils jedoch Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu Unterhaltszahlungen, die noch über dem anerkannten Betrag lagen. Zudem wurden ihm die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Seine Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Richter wiesen darauf hin, dass ein sofortiges Anerkenntnis in Betracht komme, wenn der Unterhaltsschuldner nicht zuvor zur Titulierung des Sockelbetrags aufgefordert worden ist. Nach der Zivilprozessordnung müsse der Beklagte bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen, wenn er zur Klage keinen Anlass gegeben habe. Dies gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht. So bestehe nämlich ein Titulierungsinteresse auf den vollen Unterhalt, wenn der Schuldner nur Teilleistungen erbringe und das Titulierungsinteresse auf den vollen Unterhalt gerichtet sei. Ein Unterhaltsschuldner, der lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe dem Unterhaltsgläubiger Veranlassung zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass er zuvor zur außergerichtlichen Titulierung aufgefordert wurde. Die Titulierung würde sich nur auf einen Teil des Unterhalts beziehen und der Rest ohnehin gerichtlich geltend gemacht. Folge wäre, dass im Fall des Obsiegens zwei Titel gegeben seien, aus denen vollstreckt werden müsse. Dies solle verhindert werden (BGH, XII ZB 207/08).

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Pflegeleistung: Umzug des pflegebedürftigen Familienangehörigen in ein Pflegeheim

Die Vereinbarung von künftiger Pflege als Gegenleistung bei der Übertragung eines Grundstücks kann für die Betroffenen häufig zu einem Streitpunkt mit dem Sozialhilfeträger führen.

So war es im Fall eines Sohnes, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Vaters übernommen hatte. Als der Vater in ein Pflegeheim verzog, konnte der Sohn seine Leistung nicht mehr erbringen. Der Sozialhilfeträger, der für die Heimkosten aufkam, verlangte daraufhin vom Sohn eine Zahlung wegen ersparter Aufwendungen. Er setzt die Ersparnis für die Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe 1 mit monatlich 225 EUR und für die hauswirtschaftliche Tätigkeit mit monatlich 75 EUR an.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz zugunsten des Sohnes. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich der Übertragungsvereinbarung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung im Zweifel kein hypothetischer Parteiwille entnehmen lassen könne, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten solle. Könne die Pflegeleistung wie hier aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erbracht werden, sei die Gegenleistungspflicht damit erloschen (BGH, V ZR 132/09).

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Kindesbetreuung: Betreuungs-Wechselmodell muss Kindeswohl nicht entsprechen

Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines getrennt und in Scheidung lebenden Ehepaars. Anlässlich des Auszugs des Vaters vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen. Danach wurden die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten. Die Mutter ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr. Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.

Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens änderten die Richter die bisherige Regelung ab. Nach der Entscheidung haben die Kinder nun ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter. Der Vater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauffolgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat er in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Mutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht. Nach Ansicht der Richter entspreche die Fortsetzung des bisherigen Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen Belastungen würden ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder fordern. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils könne das Wechselmodell nicht funktionieren. Diese Grundvoraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Wechselmodell fehle für die Kinder ein Lebensmittelpunkt. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotenzial. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht möglich. Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Mutter, den Vater regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter (OLG Koblenz, 11 UF 251/09).

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Erbschaftsteuer: Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

Lösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab, handelt es sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine sonstige Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

Zwar sind nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Das gelte aber nur für den Fall, dass sie hiermit im engen Zusammenhang stehen. Die vorzeitige Kreditablösung stehe aber höchstens in einem entfernten Veranlassungszusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und sei damit keine sonstige Nachlassverbindlichkeit. Zudem beruhe die Kündigung der Kredite nicht auf dem Willen des Erblassers.

Wichtig: Auch aus den gesetzlichen Vorschriften zur Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften ergebe sich für die Erben keine Notwendigkeit zur vorzeitigen Kreditablösung. Denn eine Auseinandersetzung sei auch ohne die Kreditablösung möglich. Die Umschreibung geerbter Grundstücke gelinge auch mit bestehenden Darlehen, so das FG (FG Köln, 9 K 204/07).

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