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Verfahrenskostenhilfe

 

Haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH)?

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, wäre zu prüfen, ob ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht.
Dann werden die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zunächst aus der Staatskasse gezahlt.

Bei einer Scheidung muss man sämtliche Tatsachen vortragen, die das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen wahrscheinlich machen.

Ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und kommt eine Härtefallscheidung nicht in Betracht, so ist der Scheidungsantrag unschlüssig und die Verfahrenskostenhilfe wäre abzuweisen.

Über unseren Online Scheidungsservice werden Sie jedoch im Vorfeld informiert, ob das Scheidungsverfahren mit Verfahrenskostenhilfe erfolgversprechend ist und die gesetzlichen Mindestvoraussetungen vorliegen.  
Sollten Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen,
können Sie unser Scheidungsformular
verwenden und wir übersenden Ihnen nach
Auftragserteilung einen entsprechenden Antrag,
welchen Sie bitte sorfältig ausfüllen und an uns
zurücksenden.
Die Verfahrenskostenhilfe wird dann durch uns
beantragt und das Scheidungsverfahren beginnt
erst, wenn der Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.
 
Als Faustregel gilt:

Wenn das 3fache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten einen Betrag i.H.v. 4000,- € nicht übersteigt und kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist, kann Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehen.
Eine konkrete Beschreibung zur Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie HIER.  

 

Bei Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe:
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