Hotline 0700-123 269 25  |  

PREISALARM  |  

Empfehlung  |  

Guter Rat muss nicht teuer sein  |  

Ratenzahlung  |  

Kontakt  |  

Impressum  |  

Sie sind hier: 

>> Kosten  >> Prozesskostenhilfe 

Prozesskostenhilfe

 

Haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH)?

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, wäre zu prüfen, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.
Dann werden die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zunächst aus der Staatskasse gezahlt.

Bei einer Scheidung muss man sämtliche Tatsachen vortragen, die das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen wahrscheinlich machen.

Ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und kommt eine Härtefallscheidung nicht in Betracht, so ist der Scheidungsantrag unschlüssig und die Prozesskostenhilfe wäre abzuweisen.

Über unseren Online Scheidungsservice werden Sie jedoch im Vorfeld informiert, ob das Scheidungsverfahren mit Prozesskostenhilfe erfolgversprechend ist und die gesetzlichen Mindestvoraussetungen vorliegen.  
Sollten Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen,
können Sie unser Scheidungsformular
verwenden und wir übersenden Ihnen nach
Auftragserteilung einen entsprechenden Antrag,
welchen Sie bitte sorfältig ausfüllen und an uns
zurücksenden.
Die Prozesskostenhilfe wird dann durch uns
beantragt und das Scheidungsverfahren beginnt
erst, wenn der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
 
Als Faustregel gilt:

Wenn das 3fache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten einen Betrag i.H.v. 4000,- € nicht übersteigt und kein nennenswertes Vermögen vorhanden ist, kann Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen.
Eine konkrete Beschreibung zur Prozesskostenhilfe erhalten Sie HIER. 

 

Bei Anspruch auf Prozesskostenhilfe:
>>>
Sie möchten die Scheidung mit Prozesskostenhilfe einreichen?...

Bei Scheidung ohne Prozesskostenhilfe:
>>>Sie möchten einen Kostenvoranschlag per E-Mail?...